Zinsen auf Steuernachzahlung gesondert anfechten

Kommt es nach einer Betriebsprüfung oder aus anderen Gründen zu einer Steuernachzahlung, werden in den entsprechenden Bescheiden auch Zinsen ausgewiesen, die der Steuerpflichtige zu zahlen hat.

Die so festgesetzten Zinsen sind derzeit ohnehin in vieler Munde. Der Bundesfinanzhof hat verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzlich normierten Zinsen i.H.v. 6% p.a. (0,5% p.M.) angemeldet.

Will sich der Steuerpflichtige hiergegen wehren, muss er gesondert Einspruch gegen die Zinsen erheben, da der übliche „Einspruch gegen den Steuerbescheid“ die Zinsen nicht umfasst. Nach der Rechtsprechung des FG Niedersachsen (Beschl. v. 19.06.2019, Az.: 11 V 108/19) stehen Steuern und Zinsen selbstständig nebeneinander, auch wenn sie einem Bescheid verbunden werden (Sammelbscheid).

Wirtschaftliche Folgen

Ein Fehler hat massive wirtschaftliche Folgen. Zunächst wird dem Steuerpflichtigen keine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die Zinsen gewährt werden, da die Zinsen nicht angefochten wurden und der Bescheid damit bestandskräftig geworden ist. Man mag sich vor Augen halten, dass bei einer Steuernachzahlung für das Jahr 2013 i.H.v. 20.000,00 EUR bis Mitte 2019 allein Zinsen i.H.v. 5.000,00 EUR entstanden sind. Dieser Zinsbetrag wäre daher zu zahlen, obwohl der Steueranspruch selbst angefochten wurde. Da sich eine Betriebsprüfung regelmäßig auf mehrere Jahre erstreckt, kann allein die Zinsforderung des Staates zur Zahlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen führen.

Lösung: Einspruch und AdV-Antrag

Es muss daher nicht nur Einspruch gegen die Zinsen eingelegt werden, sondern es sollte in jedem Fall auch die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Der Bundesfinanzhof geht davon aus, dass die Aussetzung jedenfalls für die Zinsen ab dem Jahr 2015 zu gewähren ist.

Die Nachzahlungszinsen sollen in erster Linie einen Vermögensvorteil des Steuerpflichtigen abschöpfen. Allerdings stellt sich in der Rechtsprechung die Frage, ob die Verzinsung möglicherweise an das Zinsniveau des Marktes anzupassen sei. Da seit dem Jahr 2011 der Zinssatz der EZB unter 1% liegt, seien die 6%, die seit 1961 gelten, nicht mehr zeitgemäß. Derzeit beschäftigt sich das Bundesverfassungsgericht mit dieser Frage. Wann ein Urteil fällt wird abzuwarten sein.