Kosten für Badumbau sind keine Arbeitszimmerkosten

Kosten für den Umbau eines privat genutzten Badezimmers gehören nicht zu den abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, so der BFH vom 14. Mai 2019 (Az.: VIII R 16/15).

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger, von Beruf Steuerberater, die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht. Im Streitjahr baute dieser sein privat genutztes Badezimmer um und hatte diese Kosten prozentual auf sein Arbeitszimmer umgelegt.

Grundsätzlich verhält es sich so, dass Kosten, die das gesamte Objekt betreffen (Müll, Zinsen, AfA, etc. ) prozentual auf das Arbeitszimmer umgelegt werden und somit steuerlich berücksichtigungsfähig sind. Der Bundesfinanzhof entschied nun, dass Kosten für einen Raum, der ausschließlich privat genutzt wird, nicht umgelegt werden dürfen. Zur Begründung verwiesen die höchsten Finanzrichter darauf, dass es sich nicht um Gebäudekosten handelt, da diese nur in „einem“ Raum erfolgt seien und dieser eben „nur“ privat genutzt würde.