BAG Hinweis auf Resturlaub

Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter auf nicht genommenen Urlaub hinweisen.

Bisher verhielt es sich so, dass nicht genommener Urlaub mit dem Jahreswechsel verfiel. So sah es die Rechtslage und die Rechtsprechung vor.

Nach einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 19.02.2019, Az.: 9 AZR 541/15) verhält es sich nunmehr so, dass Arbeitgeber auf Resturlaubsansprüche klar und deutlich hinweisen müssen, damit dieser nicht mehr einfach so verfallen kann. Hintergrund ist die Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes. Mit der Umsetzung des Urteils soll das „Vergessen“ von Urlaub verhindert werden.

Das Bundesarbeitsgericht stellte daher klar, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, auf nicht genommen Urlaub hinzuweisen und insbesondere darauf, dass der Urlaub am Jahresende verfällt.